Flächennutzungsplanänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Alemannenstraße
Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Alemannenstraße"
Das Landratsamt Lindau hat die von dem Gemeinderat der Gemeinde Opfenbach am 21.06.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Alemannenstraße" mit Erlass vom 29.08.2022, AZ 31-6100-00422/21 auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 16.03.2022 maßgebend.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Opfenbach (Bodenseestr. 19, 88145 Opfenbach), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Opfenbach einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.opfenbach.de eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Opfenbach, den 24.11.2023
1. Bürgermeister Matthias Bentz